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Veranstalter ist die Firma LOPPIS Gunther Matzazt, nachstehend als "Veranstalter" genannt.
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Unser Angebot sowie unsere Preise gelten ausschließlich für private Anbieter gebrauchter Gegenstände in handelsüblichen Mengen.
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Anbieten und der Verkauf von Neuware geschiet nur nach Abstimmung mit dem Veranstalter. Lebende Tiere, Plagiate, Raubkopien, verfassungsfeindliche und NS-Artikel, Hieb- Stich- und Schusswaffen jeglicher Art, Gewaltverherrlichende und rassistische Schriften, phyrotechnische Gegenstände, Viedeos/Spiele mit FSK=18 sowie Pornographie und alle vom Gesetzgeber untersagten Waren sind generell verboten. Ein Verstoß hat einen sofortigen Platzverweis ohne Gebührenerstattung zur Folge!
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Eine Reservierung ist nur gültig bei voller Bezahlung in bar. Der Zahlungseingang muss am Mittwoch vor der Veranstaltung erfolgen.
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Der reservierte Platz kann am Tag der Veranstaltung nach Ende kostenfrei aufgegeben werden. 5 Tage nach der Veranstaltung ist dieses leider nicht mehr möglich. Wir helfen aber gerne bei der Weitervermittlung des Platzes.
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Der Aussteller hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz, auch wenn dieser vorher abgesprochen war, kann ein anderer Platz zugewiesen werden. Der Aussteller ist verpflichtet an seinem Stand für die Einhalten jeglicher Verordnungen und Gesetze, wie z,B, GewO, Hygienegesetz, GastG. usw. zu sorgen.
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Der Aufbau der Stände hat jeweils am Mittwoch vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei Beibehalten des Standes ist vor dem nächsten Veranstaltungstag das Bild des Sortiments zu verändern.
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Der Aussteller darf die vermietete Fläche nicht an Dritte weitervermieten.
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Der Aussteller ist verpflichtet seinen Stand während der festgesetzten Marktzeit oder Verananstaltungszeit geöffnet zu halten. Bei vorzeitigem Abbau oder Schließung des Verkaufsstandes ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10,- fällig. Die Aufsicht für die Verkaufsstände obliegt dem jeweiligen Betreiber. Einen Schadensersatzanspruch für den Aussteller erwächst hieraus nicht.
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Das Abstellen eines Fahrzeugs während der festgesetzten Marktzeit hat ausdrücklich auf dem Ausstellerparkplatz zu erfolgen.
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Der Aussteller ist verpflichtet die gemietete Fläche sowie 1 mtr. vor seinem Stand vom Müll zu reinigen. Der entstandene Müll ist vom Aussteller selbst zu entsorgen. Bei Verstößen gegen diese Bedingung ist vom Aussteller ein Reinigungsentgelt in Höhe von € 10,- an den Veranstalter zu zahlen.
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Der Veranstalter kann eine Veranstaltung jederzeit absagen, abbrechen, verkürzen oder verlegen. Bei Verlegung oder Absagung einer Veranstaltung werden die gezahlten Standgelder für den Verlegungstermin bzw. einen Ersatztermin gutgeschrieben. Ein Anspruch auf Rückvergütung oder Schadensersatz für den Aussteller entsteht nicht. Bei Ausfall einer Veranstaltung wegen höherer Gewalr wie z.B. Wasserschaden oder Feuer wird kein Ersatz gewährt.
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Mit dem Abbau der Stände darf frühestens 30 Min. vor Ende der Marktzeit oder Veranstaltung begonnen werden. Der Abbau der Stände und die Platzreinigung muss spätestens 60 Min. nach Ende der Marktzeit oder Veranstaltung abgeschlossen sein. Diese Zeit kann vom Aussteller bei Bedarf abgekürzt werden.
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Musik, Video, Film und Rundfunkgeräte dürfen nur mit Genehmigung des Veranstalters benutzt werden. Für die Anmeldung und Gebühren gegenüber der GEMA oder anderen Bezugsberechtigten Sellen ist der Aussteller selbst verantwortlich.
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Der Verkauf von Speisen, Getränken, Lebens- und Genussmitteln ist nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Veranstalter gestattet. Für die Einhaltung des gesetzlichen Bestimmungen ist der Aussteller selbst verantwortlich.
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Es obliegt dem Aussteller sich über alle Verordnungen und Gesetze die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen selbst zu informieren.
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Der Veranstalter übt auf dem Veranstaltungsgelände während der Dauer seines Mietverhältnisses, d.h. auch vor und nach der Marktzeit oder Veranstaltungsdauer das Haus- und Platzrecht aus. Den Anweisungen des Veranstalters und seiner Beauftragten ist Folge zu leisten. Bei nicht Folgeleistung der Anweisungen des Veranstalters oder seiner Beauftragten durch den Aussteller kann der Veranstalter oder seine Beauftragten den Stand des Ausstellers mit sofortiger Wirkung schließen lassen. Ein Anspruch auf Rückvergütung oder Schadensersatz für den Aussteller entsteht dann nicht.
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Der Veranstalter übt auf dem Veranstaltungsgelände das Vermieterpfandrecht aus. Wird das erhobene Standgeld vom Aussteller nicht spätestens nach Öffnung des Standplatzes entrichtet so kann der Veranstalter Teile oder den gesamten Warenbestand des Ausstellers sowie dessen Ausrüstung wie z.B. Marktschirm, Verkaufsstand, Verkaufsanhänger usw. als Pfand einziehen und bei Nichteinlösung durch den Aussteller auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege zur Wahrung seiner Interessen veräußern oder in sein Eigentum übernehmen.
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Für alle Schäden die dem Veranstalter oder Dritten durch den Aussteller oder seinen Beauftragten entstehen, haftet der Aussteller in voller Höhe und ist dem Veranstalter gegenüber zu vollem Schadenersatz verpflichtet. Der oder die Betreiber des jeweiligen Verkaufsstandes haften als Gesamtschuldner.
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Gerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist Amtsgericht Plön
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